AGB


MIETBEDINGUNGEN

AGB: PKW-Mietvertrag

1.  Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich die auf dem Mietvertrag selbst aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverades um den vollen Tankinhalt hat.

2. Auslandsfahrten

Bei Auslandsfahrten erlischt jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss.
Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenen Schäden.

3. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze vorschriftsmäßig zu beachtendem Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personen- und Warenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer oder durch einen angestellten Berufsfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des c) Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muss. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfalles wie in Ziffer 7 zu leisten.

4. Mietdauer und Rückgabe

Als Miettag gilt die Zeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, unabhängig von der Übernahmezeit. Der Mieter verpflichtet sich, da Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag während der üblichen Geschäftszeit bei der Station zurückzugeben, bei der er es angemietet hat. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeugs am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtete den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

5.  Zahlungsbedingungen

Barvorauszahlung gemäß unserer Typenanzahlungstabelle, mindestens jedoch die voraussichtliche Fahrzeugmiete. Bei Rechnungsstellung ist der Mietpreis binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum komplett ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts. Muss eine Zahlung durch eine nationale oder internationale Kreditkarte getätigt werden, so hat der Vermieter das Recht, sämtliche notwendige Buchungen für diesen Vertrag ohne weitere Unterschrift durchzuführen.

6.  Auftreten von Schäden

Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet.

7.  Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers

a)  ohne Haftungsbeschränkung: Hat der Mieter keine Haftungsbeschränkung vereinbart, haftet er dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) in voller Höhe für entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden.

b)  mit Haftungsbeschränkung: Hat der Mieter eine Haftungsbeschränkung erworben, haftet er nur 0 € / 500 € / 1000 € Euro je Schadensfall, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit und Unfallflucht.

Beweislastregelung: Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter.

8. Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall: 

In jedem Fall ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Fahrzeugs, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haften diese dem Vermieter in voller Höhe, auch wenn eine Haftungsbeschränkung abgeschlossen wurde.

9.  Etwaige weitere Vereinbarungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Würzburg, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme der Minderkaufleute – § 4 HGB) ist

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